Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice hast du weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz. In Deutschland bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort, in Österreich braucht Telearbeit eine schriftliche Vereinbarung, in der Schweiz gilt das Weisungsrecht. Was du bekommst, steht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in deiner Verhandlung.
Das Wichtigste in Kürze
- Deutschland: Kein Recht auf Homeoffice. Der Arbeitgeber legt den Arbeitsort nach § 106 GewO fest. Der Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mit, das Mobile-Arbeit-Gesetz ist 2020 gescheitert, und der Koalitionsvertrag von 2025 erwähnt Homeoffice nicht.
- Österreich: Telearbeit ist nur mit schriftlicher Vereinbarung möglich (§ 2h AVRAG). Seit 1. Januar 2025 gilt das Telearbeitsgesetz, das auch Coworking und andere Orte erfasst.
- Schweiz: Kein Anspruch. Ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an, muss er die Auslagen ersetzen (Art. 327a OR). Für Grenzgänger gelten Grenzen bei Sozialversicherung und Steuern.
- Verhandeln: Homeoffice-Tage, Ausstattung und Kündbarkeit gehören schriftlich in den Vertrag oder eine Zusatzvereinbarung.
Deutschland: Kein Anspruch, aber klare Spielregeln
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen“, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes sagen. Ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht, das bestätigt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Was es gibt:
- Mitbestimmung: Seit 2021 bestimmt der Betriebsrat über die „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Das „Ob“ bleibt beim Arbeitgeber, das „Wie“ regelt oft eine Betriebsvereinbarung.
- Gescheitertes Gesetz: Im Oktober 2020 legte das Arbeitsministerium einen Entwurf für ein Mobile-Arbeit-Gesetz mit 24 Tagen Anspruch pro Jahr vor; das Kanzleramt stoppte ihn sofort (LTO). Ein zweiter Entwurf mit bloßer Erörterungspflicht wurde nie verabschiedet. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom April 2025 enthält kein Homeoffice-Vorhaben; er plant eine wöchentliche statt täglicher Höchstarbeitszeit. Stand Oktober 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor.
- Arbeitsschutz: Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch zu Hause, inklusive Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung gilt nur für fest eingerichtete Telearbeitsplätze, bei denen der Arbeitgeber Möbel und Technik stellt (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Für mobiles Arbeiten ohne festen Platz hat das BMAS im Juni 2024 Empfehlungen veröffentlicht; Kosten für nötige Arbeitsmittel trägt danach der Arbeitgeber.
- Unfallversicherung: Arbeitest du im Haushalt, besteht Versicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“ (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Auch der Weg vom Homeoffice zur Kita ist versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a).
Österreich: Telearbeit nur mit schriftlicher Vereinbarung
Österreich hat seit dem Homeoffice-Gesetz vom 1. April 2021 einen eigenen Paragrafen. Das Telearbeitsgesetz hat ihn zum 1. Januar 2025 erweitert: Aus „Homeoffice“ wurde „Telearbeit“, und erfasst sind jetzt neben der Wohnung auch Coworking-Spaces und andere Orte außerhalb des Unternehmens. § 2h AVRAG regelt:
- Vereinbarung: Telearbeit samt Orten ist „aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren“. Anordnen darf sie der Arbeitgeber nicht, erzwingen kannst du sie nicht.
- Arbeitsmittel: Der Arbeitgeber stellt die nötigen digitalen Arbeitsmittel. Nutzt du eigene Geräte, muss er die angemessenen Kosten ersetzen, auch pauschal.
- Beendigung: Beide Seiten können die Vereinbarung „bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats“ auflösen. Befristungen und Kündigungsklauseln sind zulässig.
- Steuer: Der Arbeitgeber kann 2026 noch bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag für höchstens 100 Tage im Jahr steuerfrei zahlen (BMF). Ab 2027 fällt diese Pauschale mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 weg.
- Unfallversicherung: Nach § 175 ASVG sind Wohnung, Wohnungen naher Angehöriger und nahe Coworking-Spaces einschließlich Wegunfällen geschützt. An frei gewählten Orten wie Café oder Park bist du nur bei der Arbeit selbst, nicht auf dem Weg versichert (KPMG).
Schweiz: Weisungsrecht und Auslagenersatz
In der Schweiz gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice. Der Arbeitgeber kann nach Art. 321d OR Weisungen über die Ausführung der Arbeit erlassen, der Arbeitsort folgt aus dem Vertrag. Das Arbeitsgesetz mit seinen Regeln zu Arbeitszeit und Gesundheitsschutz gilt „unabhängig vom Arbeitsort“ (SECO).
Beim Geld ist die Lage klar: Nach Art. 327a OR muss der Arbeitgeber „alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen“ ersetzen. Das Bundesgericht hat am 23. April 2019 entschieden, dass ein Arbeitgeber, der keinen Arbeitsplatz im Betrieb stellt, eine Entschädigung für das Arbeitszimmer zu Hause schuldet, auch ohne vertragliche Abrede (BGer 4A_533/2018).
Für Grenzgänger gelten zusätzliche Grenzen:
- Sozialversicherung: Normalerweise wechselt die Zuständigkeit in den Wohnstaat, sobald du dort 25 Prozent oder mehr arbeitest. Seit 1. Juli 2023 erlaubt eine multilaterale Rahmenvereinbarung bis zu 49,9 Prozent Telearbeit im Wohnstaat, ohne dass du aus der Schweizer Sozialversicherung fällst. Sie gilt unter anderem für Deutschland, Österreich, Frankreich und Liechtenstein, Italien seit 1. Januar 2024; der Arbeitgeber braucht eine A1-Bescheinigung (BSV).
- Steuern: Mit Frankreich gilt seit 1. Januar 2026 dauerhaft, dass bis zu 40 Prozent Homeoffice im Arbeitgeberstaat besteuert werden (SIF). Für Deutschland zählen ganztägige Homeoffice-Tage nicht als Nichtrückkehrtage, der Grenzgängerstatus bleibt also erhalten (BMF, Konsultationsvereinbarung vom 26. Juli 2022). Mit Österreich gibt es keine Sonderregel; Homeoffice-Tage werden im Wohnsitzstaat besteuert (KMU-Portal des Bundes).
Was gilt wo
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Anspruch | Nein | Nein | Nein |
| Form der Vereinbarung | Frei, oft Betriebsvereinbarung | Schriftlich (§ 2h AVRAG) | Frei |
| Arbeitsmittel | Arbeitgeber trägt nötige Kosten (Arbeitsschutz) | Arbeitgeber stellt digitale Mittel oder ersetzt Kosten | Auslagenersatz bei angeordnetem Homeoffice (Art. 327a OR) |
| Unfallversicherung zu Hause | Wie im Betrieb (§ 8 SGB VII) | Ja, an Café und Park ohne Wegschutz (§ 175 ASVG) | Ja, Berufsunfall unabhängig vom Ort (Art. 7 UVG) |
| Steuerfreie Pauschale | Keine Arbeitgeberpauschale | 3 Euro pro Tag, max. 100 Tage (nur noch 2026) | Keine, Auslagenersatz steuerfrei |
| Beendigung durch Arbeitgeber | Nach Vereinbarung, sonst Weisungsrecht | Nur aus wichtigem Grund mit Monatsfrist oder nach Vereinbarung | Nach Vereinbarung, sonst Weisungsrecht |
So verhandelst du Homeoffice in den Vertrag
- Früh ansprechen: Kläre im ersten Gespräch, wie viele Tage üblich sind und ob es eine Betriebsvereinbarung oder Richtlinie gibt. Auf Highway to Hire siehst du bei jeder Anzeige, ob die Stelle remote oder hybrid ist.
- Konkret werden: „Flexibel“ ist kein Anspruch. Verhandle eine Zahl, zum Beispiel drei Tage pro Woche, und ob die Tage fest oder frei wählbar sind.
- Schriftlich festhalten: In Deutschland und der Schweiz reicht theoretisch ein mündliches Versprechen, beweisen kannst du es nicht. Verlange eine Klausel im Vertrag oder eine Zusatzvereinbarung. In Österreich ist die Schriftform ohnehin vorgeschrieben.
- Widerruf begrenzen: Steht im Vertrag „jederzeit widerruflich“, ist Homeoffice nur geliehen. Verhandle eine Frist und Gründe, etwa „aus betrieblichen Gründen mit drei Monaten Ankündigung“.
- Ausstattung klären: Laptop, Bildschirm, Stuhl, Internetanteil. Was der Arbeitgeber nicht stellt, sollte er pauschal abgelten.
Checkliste: Das gehört in die Homeoffice-Vereinbarung
- Umfang: Tage pro Woche oder Monat, fest oder flexibel
- Orte: nur Wohnung oder auch Coworking, Zweitwohnsitz, Ausland
- Erreichbarkeit und Kernzeiten, Zeiterfassung
- Arbeitsmittel: Was stellt der Arbeitgeber, was ersetzt er, in welcher Höhe
- Datenschutz und IT-Sicherheit: Zugang, Aufbewahrung, Verschlüsselung
- Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Zutrittsrecht nur nach Absprache
- Beginn, Befristung, Kündigungsfrist und Gründe für einen Widerruf
- Rückkehr: Welchen Arbeitsplatz hast du im Büro, wenn Homeoffice endet
Häufige Fragen
Kann mein Arbeitgeber Homeoffice wieder streichen?
Das hängt von der Grundlage ab. Steht Homeoffice ohne Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber es nicht einseitig beenden, sondern nur per Änderungsvertrag oder Änderungskündigung. Gibt es nur eine Duldung oder eine widerrufliche Zusage, reicht in Deutschland und der Schweiz eine Weisung, die sich an billigem Ermessen messen lassen muss. In Österreich braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund und eine Monatsfrist zum Monatsletzten, sofern die Vereinbarung nichts anderes sagt.
Muss mein Arbeitgeber Schreibtisch und Laptop bezahlen?
In Österreich muss er digitale Arbeitsmittel stellen oder angemessene Kosten ersetzen. In Deutschland trägt er die Kosten für Arbeitsmittel, die der Arbeitsschutz verlangt; Möbel schuldet er nur bei einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz. In der Schweiz gilt: Ordnet er Homeoffice an und stellt keinen Büroplatz, muss er die notwendigen Auslagen ersetzen, bei freiwilligem Homeoffice nicht.
Bin ich im Homeoffice unfallversichert?
Ja, in allen drei Ländern. In Deutschland gilt derselbe Schutz wie im Betrieb, inklusive Weg zur Kinderbetreuung. In Österreich sind Wohnung, Wohnungen naher Angehöriger und nahe Coworking-Spaces samt Wegen versichert; an anderen Orten nur die Arbeit selbst. In der Schweiz ist jeder Unfall bei Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers ein Berufsunfall, egal wo (Art. 7 UVG).
Darf ich aus dem Ausland arbeiten?
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, und er wird sie oft begrenzen. Ab 25 Prozent Arbeitszeit im Wohnstaat wechselt in der EU und der Schweiz grundsätzlich die Sozialversicherung; die Rahmenvereinbarung erlaubt bei Schweizer Arbeitgebern bis 49,9 Prozent.
Tipp: Stellen, bei denen Homeoffice von Anfang an dazugehört, findest du unter Remote-Jobs und Hybrid-Jobs.