Eine Workation von wenigen Wochen im EU-Ausland ist rechtlich gut machbar, wenn dein Arbeitgeber zustimmt und vorher eine A1-Bescheinigung beantragt. Kritisch wird es erst bei längeren Aufenthalten: Ab 183 Tagen kann der andere Staat dein Gehalt besteuern, und wer dauerhaft 25 Prozent oder mehr seiner Arbeitszeit im Wohnstaat außerhalb des Firmensitzes arbeitet, wechselt ohne Ausnahmevereinbarung das Sozialversicherungssystem.
Das Wichtigste in Kürze
- Sozialversicherung: Für eine zeitlich begrenzte Workation bleibst du über eine A1-Bescheinigung in der deutschen Sozialversicherung. Die 25-Prozent-Regel und die EU-Rahmenvereinbarung mit der Grenze von unter 50 Prozent gelten für regelmäßige Telearbeit im Wohnstaat, also vor allem für Grenzgänger.
- Steuern: Nach der 183-Tage-Regel der Doppelbesteuerungsabkommen bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn du dich nicht länger als 183 Tage im anderen Staat aufhältst und dein Arbeitgeber dort weder ansässig ist noch eine Betriebsstätte hat, die dein Gehalt trägt.
- Arbeitsrecht: Es gibt keinen Anspruch auf Workation. Der Arbeitgeber muss zustimmen und bleibt für Arbeitsschutz und Datenschutz verantwortlich.
- Aufenthalt: Als EU-Bürger darfst du dich bis zu drei Monate ohne Bedingungen in jedem EU-Land aufhalten. Drittstaatsangehörige brauchen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel.
Sozialversicherung: A1-Bescheinigung und die 25-Prozent-Grenze
Arbeitest du vorübergehend aus einem anderen EU-Land, behandeln die Krankenkassen das als Entsendung. Nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleibst du dann in der deutschen Sozialversicherung, solange die Dauer von vornherein auf höchstens 24 Monate begrenzt ist und dein Arbeitsverhältnis fortbesteht (Deutsche Rentenversicherung zu Art. 12). Der Nachweis dafür ist die A1-Bescheinigung. Dein Arbeitgeber beantragt sie elektronisch bei deiner Krankenkasse; die Techniker Krankenkasse nennt als Bedingungen ein fortbestehendes deutsches Arbeitsverhältnis, einen befristeten Aufenthalt und Weisungsgebundenheit gegenüber dem deutschen Arbeitgeber.
Anders liegt der Fall, wenn du dauerhaft in einem anderen Staat wohnst als dein Arbeitgeber sitzt und regelmäßig von dort arbeitest. Dann greift Art. 13 der Verordnung 883/2004: Übst du einen „wesentlichen Teil“ der Tätigkeit im Wohnstaat aus, bist du dort versichert. Nach Art. 14 Abs. 8 der Durchführungsverordnung 987/2009 ist ein Anteil von weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Entgelts ein Anzeichen dafür, dass kein wesentlicher Teil vorliegt.
Für die Spanne von 25 bis unter 50 Prozent gibt es seit dem ersten Juli 2023 die EU-Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit. Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt das Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitgeber sitzt. Zum Stand Februar 2026 wenden sie 23 Staaten an, darunter Deutschland, Österreich, die Schweiz, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, die Niederlande und seit dem ersten Februar 2026 Estland; Dänemark fehlt. In Deutschland stellt der Arbeitgeber den Antrag elektronisch bei der DVKA; nach dem Leitfaden von EURES-T Oberrhein wird die A1 bei Anträgen seit dem ersten Juli 2024 höchstens drei Monate rückwirkend ausgestellt. Für eine Workation mit Wohnsitz in Deutschland spielt sie kaum eine Rolle; relevant wird sie, wenn du etwa nach Österreich ziehst und für einen deutschen Arbeitgeber weiterarbeitest.
Steuern: 183-Tage-Regel und Betriebsstättenrisiko
Gehalt wird grundsätzlich dort besteuert, wo du physisch arbeitest; die 183-Tage-Klausel der Doppelbesteuerungsabkommen ist die Ausnahme. Nach dem BMF-Schreiben zur Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA (Rn. 101 und 102) behält der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Du hältst dich insgesamt nicht länger als 183 Tage im anderen Staat auf, der Arbeitgeber, der das Gehalt wirtschaftlich trägt, ist nicht dort ansässig, und das Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in diesem Staat getragen.
Je nach Abkommen zählen die 183 Tage pro Steuerjahr, Kalenderjahr oder je beliebigem Zwölfmonatszeitraum (Rn. 106 und 124), meist als Aufenthaltstage inklusive Wochenenden vor Ort. Fällt die Klausel weg, darf der Tätigkeitsstaat die Einkünfte für die dortigen Arbeitstage besteuern.
Das größere Risiko trägt der Arbeitgeber: Arbeitet jemand dauerhaft aus einer Wohnung im Ausland, kann der andere Staat dort eine Betriebsstätte mit Steuer- und Registrierungspflichten annehmen. Für Deutschland stellt das BMF-Schreiben vom fünften Februar 2024 zum Anwendungserlass zu § 12 AO klar, dass das Homeoffice eines Arbeitnehmers mangels Verfügungsmacht in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet; Ausnahmen gelten für Leitungsfunktionen. Andere Staaten sehen das nicht immer gleich, deshalb begrenzen viele Firmen Workations auf wenige Wochen.
Arbeitsrecht: Zustimmung, Datenschutz, Arbeitsschutz
Dein Arbeitsvertrag legt den Arbeitsort fest. Einen Anspruch, von Lissabon aus zu arbeiten, hast du nicht. Üblich ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung oder eine Workation-Policy mit Zeitraum, Land, Erreichbarkeit und Rückrufrecht.
Der Arbeitgeber bleibt für deine Sicherheit verantwortlich. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss er per Gefährdungsbeurteilung ermitteln, „welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“, auch bei mobiler Arbeit. Innerhalb der EU gilt die DSGVO überall. Arbeitest du aus einem Drittstaat, ist das eine Datenübermittlung in ein Drittland, die nach Art. 44 DSGVO nur unter den Bedingungen des Kapitels V zulässig ist. Praktisch heißt das: Firmen-VPN und keine Kundendaten auf privaten Geräten.
Aufenthaltsrecht: EU-Freizügigkeit und Drittstaaten
Als Staatsangehörige eines EU-Landes darfst du dich nach der Richtlinie 2004/38/EG bis zu drei Monate in jedem anderen EU-Land aufhalten, ohne mehr als einen gültigen Ausweis zu brauchen. Bleibst du länger, meldest du dich bei der zuständigen Behörde an.
Ohne EU-, EWR- oder Schweizer Pass gelten die Regeln für Drittstaatsangehörige. Für visumfreie Kurzaufenthalte im Schengen-Raum gilt nach dem Auswärtigen Amt die Grenze von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, gerechnet rückwärts ab jedem Aufenthaltstag. Arbeiten ist damit meist nicht abgedeckt. Randnotiz: Einige Länder bieten eigene Visa für Remote-Arbeit, etwa Spanien mit dem Telearbeitsvisum nach dem Gesetz 28/2022 für bis zu ein Jahr oder Kroatien mit bis zu 18 Monaten für digitale Nomaden.
Workation im EU-Land: Was gilt nach wie vielen Tagen
| Dauer im EU-Land | Sozialversicherung | Steuern | Aufenthalt (EU-Bürger) |
|---|---|---|---|
| Bis etwa vier Wochen | A1 als Entsendung, deutsches Recht gilt weiter | Keine Änderung, Tage zählen aber für die 183-Tage-Frist | Keine Formalitäten |
| Bis drei Monate | A1 als Entsendung | Unter 183 Tagen, Besteuerung bleibt in Deutschland | Aufenthalt ohne Bedingungen |
| Über drei Monate | A1 als Entsendung, höchstens 24 Monate | Risiko steigt, sobald der Arbeitgeber vor Ort eine Betriebsstätte hat | Anmeldung bei der Behörde des Gastlands |
| Ab 183 Tagen | A1 weiterhin möglich, wenn befristet | Tätigkeitsstaat darf das Gehalt für dortige Arbeitstage besteuern | Anmeldung, oft auch Wohnsitz |
| Dauerhaft ab 25 Prozent der Arbeitszeit im Wohnstaat | Wohnstaat zuständig; bis unter 50 Prozent per Rahmenvereinbarung vermeidbar | Grenzgängerregeln des DBA | Wohnsitz im Gastland |
Checkliste vor der Workation
- Zustimmung des Arbeitgebers schriftlich einholen und die A1-Bescheinigung vor der Abreise über die Krankenkasse beantragen.
- Aufenthaltstage zählen, Wochenenden eingeschlossen, und unter der 183-Tage-Grenze bleiben.
- IT-Sicherheit und Erreichbarkeit klären: VPN, verschlüsselte Geräte, feste Kernzeiten.
- Bei Nicht-EU-Pass: Visum oder Aufenthaltstitel klären.
So sehen typische Workation-Regeln in Unternehmen aus
In der PwC-Workation-Studie 2024 mit 1.000 Beschäftigten gaben 51 Prozent an, aus dem Ausland arbeiten zu dürfen, im Schnitt 40,5 Tage pro Jahr nach 30,3 Tagen im Vorjahr. Das Institut der deutschen Wirtschaft ermittelte im Mai 2024, dass rund 15 Prozent der Firmen Workation anbieten; von den Betrieben mit mobiler Arbeit erlauben 20,7 Prozent das Arbeiten aus dem Ausland.
Typische Policies enthalten ein Kontingent von oft 20 bis 30 Arbeitstagen pro Jahr, eine Länderliste (meist EU, EWR und Schweiz), die Pflicht zur A1-Bescheinigung, ein Verbot für Führungskräfte oder Vertragsabschlüsse aus dem Ausland sowie Regeln zu Erreichbarkeit und Datenschutz. Das Kontingent liegt bewusst weit unter der 183-Tage-Grenze und vermeidet Diskussionen um eine Betriebsstätte.
Häufige Fragen
Brauche ich für eine Woche Workation wirklich eine A1-Bescheinigung?
Ja. Die A1-Bescheinigung belegt, dass du während der Tätigkeit im anderen Staat in Deutschland sozialversichert bleibst, und sie ist auch bei kurzer grenzüberschreitender Telearbeit erforderlich. Die Beantragung läuft elektronisch über deinen Arbeitgeber und die Krankenkasse.
Darf ich aus dem Ausland arbeiten, ohne es dem Arbeitgeber zu sagen?
Nein. Der Arbeitsort steht im Vertrag, und ohne Zustimmung verletzt du deine Pflichten; die Techniker Krankenkasse rät Unternehmen ausdrücklich zu Prozessen gegen solche „Hush Trips“. Außerdem fehlt dann die A1-Bescheinigung, und bei einem Unfall stehst du ohne Absicherung da.
Ab wann muss ich im Ausland Steuern zahlen?
Bleibst du insgesamt nicht länger als 183 Tage im anderen Staat und hat dein Arbeitgeber dort weder Sitz noch Betriebsstätte, bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland. Fällt eine dieser Bedingungen weg, darf der Tätigkeitsstaat die Einkünfte für die dortigen Arbeitstage besteuern; Deutschland stellt sie dann meist unter Progressionsvorbehalt frei.
Tipp: Du willst lieber dauerhaft vom Wunschort aus arbeiten statt nur ein paar Wochen? Auf /remote-jobs findest du Stellen, bei denen der Arbeitsort von Anfang an zu Hause ist.