Nein, in Deutschland muss das Gehalt im Oktober 2026 noch nicht in der Stellenanzeige stehen. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verlangt zwar, dass du das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne vor dem Vorstellungsgespräch erfährst, aber Deutschland hat die Umsetzungsfrist vom 7. Juni 2026 verpasst. In Österreich muss seit 2011 zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt im Inserat stehen, in der Schweiz gibt es keine Pflicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • EU-Richtlinie: Die Richtlinie (EU) 2023/970 gibt dir das Recht, das Einstiegsgehalt oder dessen Spanne vor dem Vorstellungsgespräch zu erfahren. Die Frage nach deinem bisherigen Gehalt ist verboten. Umsetzungsfrist war der 7. Juni 2026.
  • Deutschland: Kein Umsetzungsgesetz, kein veröffentlichter Entwurf. Es gilt weiter das Entgelttransparenzgesetz von 2017 mit Auskunftsanspruch ab 200 Beschäftigten.
  • Österreich: Das Mindestentgelt nach Kollektivvertrag muss im Inserat stehen (§ 9 Abs. 2 GlBG). Ein Entwurf für die EU-Umsetzung liegt seit Juni 2026 in der Regierungskoordination.
  • Schweiz: Keine Pflicht zur Gehaltsangabe. Arbeitgeber ab 100 Angestellten müssen eine Lohngleichheitsanalyse machen.
  • Heute schon: Du kannst die Spanne vor dem Gespräch erfragen und auf Highway to Hire Jobs nach Gehalt sortieren.

Was die EU-Richtlinie verlangt

Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 soll gleiche Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit durchsetzen. Für dich als Bewerberin oder Bewerber sind drei Punkte wichtig, die auch die IHK Bonn so zusammenfasst:

  1. Gehaltsspanne vor dem Gespräch: Du hast Anspruch auf Information über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne, und zwar vor dem ersten Vorstellungsgespräch. Der Arbeitgeber kann das in der Stellenanzeige tun oder spätestens mit der Einladung. Eine Pflicht, die Zahl in jede Anzeige zu schreiben, enthält die Richtlinie nicht, die Anzeige ist nur der einfachste Weg.
  2. Keine Frage nach dem bisherigen Gehalt: Arbeitgeber dürfen dich nicht nach deinem aktuellen oder früheren Entgelt fragen.
  3. Auskunftsrecht im Job: Beschäftigte können Auskunft über ihr Entgelt und das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Tätigkeiten verlangen, nach Geschlecht getrennt, mit Antwort innerhalb von zwei Monaten.

Dazu kommen Berichtspflichten: Arbeitgeber ab 250 Beschäftigten berichten erstmals bis 7. Juni 2027 und dann jährlich, Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten erstmals bis 7. Juni 2027 und dann alle drei Jahre, Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten erstmals bis 7. Juni 2031. Liegt die Lohnlücke bei mindestens 5 Prozent, ist sie nicht gerechtfertigt und wird sie nicht binnen sechs Monaten behoben, muss der Arbeitgeber eine gemeinsame Entgeltbewertung durchführen.

Wichtig: Eine Richtlinie bindet zunächst die Staaten, nicht private Arbeitgeber. Solange dein Land sie nicht umgesetzt hat, kannst du dich gegenüber einem privaten Unternehmen nicht direkt auf Artikel 5 berufen. Die Arbeiterkammer in Österreich vertritt zwar die Ansicht, dass sich Beschäftigte auf zentrale Bestimmungen bereits berufen können. Rechtlich gesichert ist das nicht.

Deutschland: Was gilt, was fehlt

In Kraft ist weiterhin das Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017. Es gibt dir einen individuellen Auskunftsanspruch, allerdings nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber (§ 10 in Verbindung mit § 12). Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die einen Lagebericht erstellen müssen, haben eine Berichtspflicht (§ 21). Eine Pflicht, das Gehalt in der Stellenanzeige zu nennen oder die Gehaltsfrage zu unterlassen, enthält das Gesetz nicht.

Die Umsetzung der Richtlinie ist beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) angesiedelt. Eine Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ übergab ihren Abschlussbericht am 7. November 2025; das Gesetzgebungsverfahren sollte Anfang 2026 starten. Das ist nicht passiert. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 8. Juli 2026 schreibt die Bundesregierung, das Ministerium habe „die erforderlichen Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf“ getroffen und kläre „derzeit noch einzelne für die Umsetzung relevante Fragen“. Einen Zeitplan nennt sie nicht. Am 8. September 2026 forderte die Fraktion Die Linke im Bundestag, endlich einen Gesetzentwurf vorzulegen. Ein Referentenentwurf war Mitte Oktober 2026 nicht veröffentlicht.

Für dich heißt das: In Deutschland darf ein Arbeitgeber dich im Oktober 2026 noch nach deinem Gehalt fragen und muss keine Spanne nennen.

Österreich: Mindestentgelt steht schon im Inserat

Österreich hat seit 1. März 2011 eine eigene Regel: Nach § 9 Abs. 2 GlBG müssen Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler in jeder Stellenausschreibung das kollektivvertragliche oder gesetzliche Mindestentgelt angeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen, wenn sie besteht. Beim ersten Verstoß gibt es eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, danach eine Verwaltungsstrafe bis 360 Euro (§ 10 GlBG). Du selbst kannst als Bewerberin oder Bewerber den Antrag stellen.

Die Angabe des Mindestentgelts ist aber nicht das, was die Richtlinie meint. Ein Inserat mit „KV-Mindestgehalt 2.800 Euro brutto, Überzahlung möglich“ sagt dir nicht, was die Stelle tatsächlich zahlt. Arbeitsministerin Korinna Schumann hat am 6. Juni 2026 einen Entwurf in die Regierungskoordination geschickt (ORF). Er sieht das Einstiegsgehalt oder dessen Spanne in der Ausschreibung, ein Auskunftsrecht, Einkommensberichte ab 100 Beschäftigten und Verwaltungsstrafen nach einer einjährigen Übergangsfrist vor. Die Koalitionspartner ÖVP und NEOS müssen zustimmen, bevor der Entwurf in Begutachtung geht. Ob und wann das passiert, war Mitte Oktober 2026 offen. Bis dahin gilt § 9 GlBG, und für Einkommensberichte die bestehende Schwelle von 150 Beschäftigten nach § 11a GlBG.

Schweiz: Keine Pflicht, aber Lohngleichheitsanalyse

Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie gebunden. Eine Pflicht, den Lohn im Inserat zu nennen oder die Lohnfrage zu unterlassen, gibt es nicht. Eine parlamentarische Initiative für mehr Lohntransparenz, auch im Bewerbungsverfahren, hat die zuständige Nationalratskommission im August 2023 abgelehnt.

Was es gibt, ist die Lohngleichheitsanalyse nach Art. 13a ff. GlG: Arbeitgeber mit 100 oder mehr Angestellten mussten bis 30. Juni 2021 erstmals prüfen, ob sie Frauen und Männer gleich bezahlen, die Analyse von einer unabhängigen Stelle kontrollieren lassen und die Belegschaft über das Ergebnis informieren. Zeigt die Analyse Lohnungleichheit, muss sie nach vier Jahren wiederholt werden (Bundesamt für Justiz). Die Bestimmungen sind bis 30. Juni 2032 befristet. Laut einer Zwischenbilanz im Auftrag des Bundes, die der Bundesrat im März 2025 veröffentlicht hat, erfüllt weniger als die Hälfte der betroffenen Arbeitgeber diese Pflicht.

Was gilt wo

Deutschland Österreich Schweiz
Gehalt im Inserat Pflicht? Nein Ja, Mindestentgelt nach Kollektivvertrag (§ 9 GlBG) Nein
Gehaltsspanne vor dem Gespräch Noch nicht, erst mit Umsetzungsgesetz Noch nicht, im Entwurf vorgesehen Nein
Frage nach bisherigem Gehalt Erlaubt Erlaubt, Verbot im Entwurf Erlaubt
Auskunftsrecht im Job Ab mehr als 200 Beschäftigten (EntgTranspG) Einkommensbericht ab 150 Beschäftigten (§ 11a GlBG) Nein, nur Lohngleichheitsanalyse ab 100 Angestellten
Stand EU-Umsetzung (Oktober 2026) Kein Entwurf veröffentlicht Entwurf in Regierungskoordination Nicht betroffen

Was du heute tun kannst

  • Spanne erfragen: Steht kein Gehalt in der Anzeige, frag bei der Einladung zum Gespräch nach der Spanne. Viele Unternehmen haben ihre Bänder wegen der Richtlinie bereits festgelegt.
  • Nicht nach dem alten Gehalt antworten: Musst du in Deutschland oder der Schweiz nicht, auch wenn die Frage erlaubt ist. Nenn stattdessen deine Vorstellung für die neue Stelle.
  • In Österreich das Mindestentgelt prüfen: Fehlt es im Inserat, ist das ein Verstoß gegen § 9 GlBG. Die Angabe hilft dir, die Untergrenze zu kennen; verhandeln kannst du darüber.
  • Nach Gehalt sortieren: Highway to Hire zeigt bei Anzeigen das Gehalt, wenn der Arbeitgeber es angibt. Mit der Sortierung nach Gehalt siehst du transparente Angebote zuerst.

Häufige Fragen

Darf mich der Arbeitgeber 2026 nach meinem bisherigen Gehalt fragen?

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ja, solange es kein Umsetzungsgesetz gibt. Die Richtlinie verbietet die Frage, sie gilt aber erst mit nationalem Gesetz unmittelbar für private Arbeitgeber. Du musst die Frage nicht beantworten und kannst auf deine Gehaltsvorstellung für die neue Stelle verweisen.

Was passiert, wenn in einer österreichischen Anzeige kein Gehalt steht?

Dann fehlt das Mindestentgelt nach § 9 Abs. 2 GlBG. Beim ersten Verstoß gibt es eine Ermahnung, danach eine Verwaltungsstrafe bis 360 Euro. Du kannst den Verstoß bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen; auch die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann das tun.

Gilt die Richtlinie auch für Schweizer Unternehmen?

Nur, soweit sie Beschäftigte in einem EU-Land haben. Für Stellen in der Schweiz selbst gilt sie nicht. Es gibt dort weder eine Pflicht zur Lohnangabe noch ein Verbot der Lohnfrage, nur die Lohngleichheitsanalyse ab 100 Angestellten.

Ab wann muss das Gehalt in deutschen Stellenanzeigen stehen?

Das steht nicht fest. Die Frist vom 7. Juni 2026 ist verstrichen, ein Entwurf liegt nicht vor, und die Bundesregierung nennt keinen Termin. Selbst nach der Umsetzung reicht es, wenn du die Spanne vor dem ersten Gespräch bekommst; die Anzeige ist dafür nur der einfachste Weg.

Tipp: Jobs mit Gehaltsangabe findest du mit der Sortierung nach Gehalt.